AGB

Allgemeine Bedingungen für Reparaturaufträge

1. Ausschließliche Geltung, Vertragsinhalt

1.1 Allen von uns übernommenen Reparaturen liegen ausschließlich diese „Bedingungen für Reparaturaufträge“ zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden Bestellbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. 1.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen für Reparaturaufträge ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

2. Leistungen von Feinmec GmbH, Leistungsort

2.1 Wir übernehmen die fachgerechte Erledigung der von Ihnen in Auftrag gegebenen Reparatur an Geräten aus unserer Herstellung. Soweit nicht ein anderer Leistungsumfang schriftlich vereinbart ist, umfasst die Reparatur die Durchführung von Arbeiten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, die für uns durch Ihre Angaben als Auftraggeber, durch unsere Prüfung des zu reparierenden Gerätes sowie im Laufe der Reparatur als erforderlich erkennbar werden. 2.2 Wir sind berechtigt, Reparaturen durch von uns eingeschaltete Dritte ausführen zu lassen.

3. Vergütung

3.1 Die Höhe unserer Vergütung für die Reparatur errechnet sich aus den erbrachten Einzelleistungen gemäß den folgenden Absätzen. Es kommen unsere zum Zeitpunkt der Reparatur geltenden Preise in Anrechnung. 3.2 Die Arbeitszeit wird je angefangene halbe Stunde zu den gültigen Stundensätzen , Rüstzeiten und Reisezeiten berechnet. 3.3 Benötigtes Material wird gesondert abgerechnet. Verwenden wir bei der Reparatur Kleinteile wie Schrauben, Unterlegscheiben etc. sind wir berechtigt, zur Vereinfachung der Abrechnung eine Kleinteilepauschale zu berechnen. 3.4 Die Versandkosten (Verpackung, Transport und Versicherung) gehen zu Ihren Lasten. Wir können dafür eine Versandkostenpauschale in Rechnung stellen. 3.5 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 4.2 Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges, Verzugszinsen in Höhe der bei uns entstehenden Kosten (insbesondere Kreditkosten, eigener Bearbeitungsaufwand), mindestens jedoch in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 4.3 Sie können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur geltend machen, so weit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht . 4.4 Wir behalten uns die Rücksendung reparierter Geräte per Nachnahme vor.

5. Kostenvoranschlag

5.1 Die darin genannten voraussichtlichen Reparatur¬kosten sind Richtwerte, die aufgrund Ihrer Angaben und nach Prüfung des Gerätes abgeschätzt werden und für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Erweisen sich während der Reparatur des Gerätes umfangreichere Instandsetzungsarbeiten für notwendig, so sind wir zur Durchführung der Reparatur ohne Rückfrage bei Ihnen berechtigt, wenn die gesamten Reparaturkosten dadurch den Richtpreis um nicht mehr als 15 % übersteigen. Anderenfalls teilen wir die voraussichtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages mit und geben einen neuen Kostenvoranschlag ab. 5.2 Nehmen Sie aufgrund eines Kostenvoranschlages von der Durchführung oder der Fortsetzung der Reparatur Abstand, sind wir berechtigt, den Aufwand für den Kostenvoranschlag und für bis dahin erbrachte Leistung zu berechnen.

6. Reparaturzeiten

6.1 Mit der Ausführung der von ihnen in Auftrag gegebenen Reparatur beginnen wir innerhalb angemessener Frist. Soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wird, sind Ihnen mitgeteilte Termine für die Fertigstellung unverbindlich. Reparaturen vor Ort führen wir innerhalb angemessener Frist im Rahmen einer sinnvollen Reiseplanung für unser Servicepersonal durch. 6.2 Wird die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Umstände, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Material- und Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferung trotz sorgfältiger Auswahl des Zulieferers, verzögert oder erschwert, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Reparatur um die Dauer der Behinderung. Macht eine Partei glaubhaft, dass eine solche Verlängerung für sie unzumutbar ist, so ist sie unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, 6.3 Weisen Sie uns nach, dass Ihnen durch unseren Verzug bei der Reparatur ein Schaden entstanden ist, sind wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur zu einer Entschädigung in Höhe von 1 % des steuerlichen Zeitwertes des zu reparierenden Gerätes je vollendete Kalenderwoche, höchstens aber 5 % des Zeitwertes des Gerätes, verpflichtet. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.

7. Transport, Versicherung und Gefahrübergang

7.1 Erhalten wir keine anderen Weisungen, so wählen wir Versandweg und Versandart für die Rücksendung reparierter Geräte. Wir versenden, auch bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel, auf Rechnung des Reparaturauftraggebers. Die für den Versand erforderliche Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. 7.2 Wir versichern die Ware auf Ihre Kosten gegen die üblichen Transportrisiken von Haus zu Haus. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem ausführenden Transportunternehmen, bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. 7.3 Die Preisgefahr für die Reparatur geht auf Sie über, sobald das reparierte Gerät unser Werk verlassen hat oder dem ausführenden Transportunternehmen übergeben wurde.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1 Sie stellen uns das Gerät zur Durchführung der Reparaturarbeiten – bei Reparaturen vor Ort zum vereinbarten Termin – zur Verfügung und informieren unser Servicepersonal unaufgefordert über aufgetretene Probleme und Besonderheiten in Bezug auf das zu reparierende Gerät. Sie tragen dafür Sorge, dass unser Servicepersonal freien und ungehinderten Zutritt hat. 8.2 Im Rahmen der Gegebenheiten stellen Sie Strom, Wasser und andere Versorgungseinrichtungen, Telefon, Sozialräume, Kantine, Umkleide- und Reinigungsmöglichkeiten sowie ähnliche Einrichtungen zur Benutzung durch das Servicepersonal kostenlos zur Verfügung und leisten nach den Umständen geeignete Hilfestellung, um eine zügige Durchführung der Reparatur zu ermöglichen. 8.3 Sie informieren unser Servicepersonal über etwa bestehende besondere Sicherheits- und Werksvorschriften und besondere Gefahrenquellen.

9. Abnahme

9.1 Nach Beendigung der Reparatur vor Ort bzw. nach Erhalt des reparierten Gerätes sind Sie unverzüglich zur Abnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturarbeit verpflichtet. Sie dürfen die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel, welche den Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen, verweigern. 9.2 Erklären Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des reparierten Gerätes, dass Sie die Abnahme verweigern, so gilt diese als mit Übergabe erfolgt.

10. Gewährleistung

10.1 Wir leisten Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Reparaturarbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn Sie uns nachweisen, dass eine Reparatur mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. 10.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung haben Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Reparaturauftrages zu verlangen. 10.3 Treten an einem reparierten Gerät Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Reparatur verursacht sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. 10.4 Wenn Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, haben Sie uns aufgetretene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen und alles zu tun, um durch einen Mangel ausgelöste Schäden gering zu halten. 10.5 Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, 10.6 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, erfolgt die Durchführung und Berechnung der Überprüfung und ggf. der Beseitigung des Mangels unter Geltung dieser Bedingungen für Reparaturaufträge zu den dann gültigen Preisen.

11. Haftung, Schadensersatzansprüche

11.1 Wenn das reparierte Gerät durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – von Ihnen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Nr. 10, 11.2 und 11.3 entsprechend. 11.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, so weit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall, begrenzt auf den vertragstvpischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 11.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Datenspeicherung, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1 Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir und gegebenenfalls auch die mit uns in der Unternehmensgruppe verbundenen Unternehmen personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen. 12.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Rottweil oder Ihr Firmen- oder Wohnsitz. 12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland 12.4 Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen. Stand: Januar 2012

Allgemeine Bedingungen für Serviceverträge

1. Ausschließliche Geltung, Vertragsinhalt

1.1 Allen Feinmec GmbH erteilten Aufträgen für Serviceleistungen (insbes. Wartung, Kalibrierung, Umrüstung, Machine Care und Pflege) an Geräten liegen ausschließlich die „Allgemeinen Bedingungen für Serviceverträge“ zugrunde; dies gilt auch dann, wenn Feinmec GmbH entgegenstehenden Bestellbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Für einzelne Geräte/Gerätegruppen gültige besondere Bedingungen sowie Rahmenverträge oder sonstige einzelvertragliche Abmachungen über die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, die der Auftraggeber mit Feinmec GmbH vereinbart, gelten vorrangig vor diesen allgemeinen Bedingungen für Instandhaltungsverträge. 1.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen für Serviceverträge ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

2. Leistungen von Feinmec GmbH, Leistungsort, Erstinspektion.

2.1 Zum Zweck vorbeugender Instandhaltung erbringt Feinmec GmbH Arbeiten zur Überprüfung (insbes. Kalibrierung) und Erhaltung (insbes. Wartung, Machine Care und Pflege) der wichtigsten Funktionen der Geräte sowie zur Beseitigung kleinerer Schäden im Rahmen der natürlichen Abnutzung (Instandsetzung) sowie Umrüstung. 2.2 Abhängig von dem gewählten Vertragstyp ergeben sich die Leistungen aus der Leistungsbeschreibung. Sie umfassen in unterschiedlichem Umfang insbesondere
  • Funktionsprüfungen,
  • Reinigungs- und Pflegearbeiten,
  • Genauigkeitsprüfungen und Justagen,
Die Einzelheiten von Art und Umfang dieser Leistungen richten sich nach den für das betroffene Gerät jeweils gültigen Arbeitsplänen von Feinmec GmbH. Feinmec GmbH passt die Arbeitspläne von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen den Erfordernissen an. 2.3 Feinmec GmbH stellt erforderliche Prüfgeräte und Spezialwerkzeuge, die zur Durchführung der Dienstleistungen erforderlich sind. 2.4 Leistungsgegenstand des Servicevertrages sind grundsätzlich nur die jeweiligen Dienstleistungen inkl. Rüstzeiten und Fahrtzeiten. Die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Materialien, insbesondere Reinigungs- und Pflegemittel, sowie Ersatz-, Austausch- und Verschleißteile, sind im Leistungsumfang des Servicevertrages nur enthalten, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind. 2.5 Soweit es möglich und sachlich angebracht ist, ist Feinmec GmbH berechtigt, anstelle von neuen Ersatzteilen wiederaufgearbeitete kostengünstigere Austauschteile zu verwenden. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Feinmec GmbH über. 2.6 Soweit im Servicevertrag nichts anderes vereinbart ist, erbringt Feinmec GmbH die Leistungen an dem Aufstellungsort, an dem sich das Gerät bei Vertragsabschluss befindet. Verändert der Auftraggeber den Aufstellungsort des Gerätes, hat er die Versetzung Feinmec GmbH mindestens 60 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Er hat Anspruch auf Serviceleistungen am neuen Aufstellungsort unter dem ab¬geschlossenen Servicevertrag nur, wenn Feinmec GmbH der Versetzung zustimmt; 2.7 Feinmec GmbH behält sich insoweit vor, eine Anpassung des abgeschlossenen Vertrages zur Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung zu machen. Feinmec GmbH wird die Zustimmung jedoch nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. 2.8 Für Geräte, die nicht unmittelbar nach ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von Feinmec GmbH regelmäßig instandgehalten wurden oder für die die Instandhaltung durch Feinmec GmbH für mehr als ein Instandhaltungsintervall unterbrochen wurde, behält sich Feinmec GmbH vor, eine kostenpflichtige Erstinspektion durchzuführen. Alle Leistungen, die aufgrund dieser Inspektion notwendig sind, um das Gerät in einen den gültigen Feinmec GmbH Spezifikationen entsprechenden Zustand zu bringen, werden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

3. Nicht eingeschlossene Leistungen

Folgende Arbeitsleistungen an den Geräten sind keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Bedingungen und werden von Feinmec GmbH nur aufgrund gesonderten Auftrages und gegen gesonderte Berechnung erbracht; für solche Aufträge wird schon jetzt die Geltung der „Bedingungen für Reparaturaufträge“ von Feinmec GmbH vereinbart. 3.1 Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere das Beseitigen von Störungen und Schäden, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung für den abgeschlossenen Vertrag enthalten sind. 3.2 Der Austausch von Teilen, der nicht durch natürliche Abnutzung, sondern durch äußere Einwirkungen, wie z. B. unsachgemäße Handhabung, Bedienung, oder sonstige Ein¬griffe seitens des Auftraggebers oder Dritter, sowie durch andere, nicht von Feinmec GmbH zu vertretende Umstände oder durch höhere Gewalt (insbesondere Feuer, Erdbeben, Hochwasser, usw.) bedingt ist. 3.3 Instandsetzungsarbeiten, die dadurch notwendig werden, dass Reparaturen oder Änderungen an den Geräten von Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Feinmec GmbH durchgeführt worden sind. 3.4 Alle Arbeitsleistungen, die auf die Verbindung der Geräte mit anderen Anlagen, die nicht von 3.5 Feinmec GmbH mitgeliefert sind, zurückzuführen sind. 3.6 Alle Arbeitsleistungen, die dadurch notwendig werden, dass die Geräte unter Bedingungen (z. B. Netzschwankungen, Verschmutzungen) oder unter Verwendung von Zubehör oder gerätespezifischen Verbrauchsmaterialien betrieben werden, die nicht der Feinmec GmbH Spezifikation entsprechen. 3.7 Der Austausch gerätespezifischer Verbrauchsmaterialen, soweit er nicht ohne wesentlichen Mehraufwand im Rahmen der Wartung erfolgt. 3.8 Durch einen Standortwechsel des Gerätes verursachte Arbeiten.

4. Servicepersonal

4.1 Feinmec GmbH wird die Servicearbeiten von geschulten Systemspezialisten oder Gerätespezialisten durchführen lassen. 4.2 Feinmec GmbH ist berechtigt, die Ausführung der Servicearbeiten an Dritte unterzugvergeben. Durch eine solche Untervergabe wird Feinmec GmbH jedoch in keiner Weise von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber befreit.

5. Instandhaltungszeiten

5.1 Die Instandhaltungsintervalle ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, soweit sie nicht im Vertrag abweichend festgelegt sind. Feinmec GmbH verpflichtet sich, die Instandhaltungsarbeiten an den Geräten in den festgelegten Intervallen durchzuführen. 5.2 Feinmec GmbH vereinbart mit dem Auftraggeber einen Termin zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Kann eine der Parteien den vereinbarten Termin für die Instandhaltungsarbeiten infolge unvorhergesehener Ereignisse außerhalb ihrer Einwirkungsmöglichkeiten (z.B. Krankheit, Betriebsstörungen, Arbeitskampf) nicht einhalten, vereinbaren die Parteien einen angemessenen neuen Termin. 5.3 Feinmec GmbH führt die Instandhaltungsarbeiten an Arbeitstagen während der üblichen Arbeitszeit durch. Wünscht der Auftraggeber die Durchführung zu anderen Zeiten, wird ein Überstundenzuschlag erhoben. Alle dafür gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen; sie werden von Feinmec GmbH als erteilt vorausgesetzt. 5.4 Das Instandhaltungspersonal kann aufgrund gesonderten Auftrages Leistungen, die nicht im Leistungsumfang des Instandhaltungsvertrages enthalten sind – insbesondere Leistungen der in Abschnitt 3 genannten Art zusammen mit den Instandhaltungsarbeiten oder unmittelbar im Anschluss daran ausführen, sofern die Art der zu erbringenden Leistung und der weitere Einsatzplan des Instandhaltungspersonals dies zulässt. 5.5 Erwächst dem Auftraggeber nachweislich infolge Verzuges von Feinmec GmbH ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung bis zur Höhe des Preises der nicht rechtzeitig durchgeführten Instandhaltungsarbeit zu verlangen. Für andere und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gelten die Beschränkungen in Abschnitt 9 dieser Allgemeinen Bedingungen.

6. Vergütung

6.1 Als Vergütung für die Leistungen berechnet Feinmec GmbH dem Auftraggeber je nach Art der Vereinbarung eine Instandhaltungspauschale je Instandhaltungstermin oder für einen bestimmten Zeitraum oder die Preise in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. 6.2 Die Instandhaltungspauschale beinhaltet sämtliche anfallenden Kosten der geschuldeten Dienstleistung einschließlich Fahrtkosten und Spesen. Entstehen für das Instandhaltungspersonal beim Auftraggeber jedoch Wartezeiten, die Feinmec GmbH nicht zu vertreten hat, können diese zum Stundensatz für das Instandhaltungspersonal zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt auch angefallene Mehrkosten, wenn er zu vertreten hat, dass die Instandhaltungsarbeiten in dem vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden können. 6.3 Pflege- und Hilfsmittel, Verschleißteile, Ersatzteile, Austauschteile und alle Leistungen, die Feinmec GmbH zusätzlich zu den Leistungen nach diesem Vertrag erbringt, werden zu den bei Feinmec GmbH jeweils gültigen Preisen berechnet, soweit sie – je nach Vertragsart – nicht im Leistungsumfang enthalten sind oder der Auftraggeber sie nicht seinerseits kostenlos bereitstellt. 6.4 Die Höhe der Instandhaltungspauschale ergibt sich aus der jeweiligen Instandhaltungsvereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und gegebenenfalls andere gesetzliche Abgaben werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Erbringt Feinmec GmbH Leistungen im Ausland, erstattet der Auftraggeber zusätzlich sämtliche für Feinmec GmbH anfallenden, auf die Leistung bezogenen ausländischen Steuern und Abgaben. 6.5 Die Vergütung ist einschließlich Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges kann Feinmec GmbH ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der entstehenden Kosten (einschließlich Kreditkosten und Bearbeitungsaufwand), mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. 6.6 Die vereinbarte Instandhaltungspauschale entspricht der Kostenlage bei Abschluss des Instandhaltungsvertrages. Feinmec GmbH ist zu einer Anpassung der Pauschale an die Kostenentwicklung berechtigt. Jede Änderung wird dem Auftraggeber spätestens 6 Wochen vor Beginn des Abrechnungszeitraumes, für den die Preisänderung gilt, schriftlich mitgeteilt. Der Auftraggeber ist daraufhin berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Instandhaltungsvertrag auf den Zeitpunkt, zu dem die Preisänderung wirksam wird, zu kündigen. 6.7 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber stellt dem Instandhaltungspersonal und Beauftragten von Feinmec GmbH die Geräte zum Instandhaltungstermin zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zur Verfügung und gestattet den Zutritt. 7.2. Während der Dauer der Instandhaltungsarbeiten stellt der Auftraggeber folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: 7.2.1. Arbeitsgeräte – ausgenommen Spezialwerkzeuge und Messgeräte –, die gemäß den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften an der jeweiligen Anlage vorhanden sein müssen. 7.2.2. Geeignetes Hilfspersonal zur Bedienung der Geräte und Unterstützung des Instandhaltungspersonals sowie gegebenenfalls benötigte Hilfsmittel. 7.3. Im Werk des Auftraggebers etwa bestehende besondere Sicherheits- oder Werksvorschriften, die Feinmec GmbH bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten beachten muss, hat der Auftraggeber dem Instandhaltungspersonal vor Beginn der Instandhaltung anzuzeigen und gegebenenfalls ausführlich zu erläutern. Soweit im Zusammenhang damit gegebene besondere Unterweisungen oder Schulungen sowie gegebenenfalls Untersuchungen erhebliche Zeit beanspruchen, behält sich Feinmec GmbH eine zusätzliche Berechnung nach Zeit und Aufwand vor. 7.4. Dem Instandhaltungspersonal und Beauftragten von Feinmec GmbH sind die gewünschten Auskünfte über das instand zu haltende Gerät zu erteilen und die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 7.5. Der Auftraggeber wird das Instandhaltungs-personal unaufgefordert über Besonderhei¬ten und aufgetretene Probleme in Bezug auf das instand zu haltende Gerät informieren.

8. Gewährleistung

8.1. Feinmec GmbH ist verpflichtet, nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß ausgeführte Dienstleistungen unentgeltlich nachzuholen oder nachzubessern. 8.2. Feinmec GmbH verpflichtet sich, Mängel der im Rahmen der Instandhaltung verwendeten Teile durch Nachbesserung oder Austausch kostenlos zu beheben. 8.3. Kommt Feinmec GmbH den vorstehenden Pflichten zur Nachholung, Nachbesserung oder zum Austausch nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lässt Feinmec GmbH eine vom Auftraggeber angemessen gesetzte Nachfrist schuldhaft verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Instandhaltungsvergütung verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Das gleiche gilt auch bei Fehlschlagen der Gewährleistung. 8.4. Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Feinmec GmbH leistet insbesondere keine Gewähr dafür, dass die der Instandhaltung unterliegenden Geräte unterbrechungs- und störungsfrei funktionieren. 8.5. Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, hat er aufgetretene Mängel und Schäden unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen und alles zu tun, um durch einen Mangel ausgelöste Schäden gering zu halten. 8.6. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach Durchführung der Leistung. 8.7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Feinmec GmbH berechtigt, die Überprüfung und Durchführung der Leistung zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung zu stellen.

9. Haftungsbeschränkung

9.1. Wenn die instand zu haltende Maschine durch unser Verschulden infolge unterlasse¬ner oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – von Ihnen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Nr. 8, 9.2, 9.3 und 9.4 entsprechend. 9.2. Für Schäden, die nicht an der instand zu haltenden Maschine selbst entstanden sind haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwie¬gen oder deren Abwesenheit garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, so weit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 9.4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

10. Vertragsdauer

10.1. Der Instandhaltungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 10.2. Der Instandhaltungsvertrag endet mit der endgültigen Außerbetriebsetzung eines Gerätes; für dieses Gerät maßgeblich ist der Eingang der entsprechenden Mitteilung bei Feinmec GmbH 10.3. Der Instandhaltungsvertrag kann hinsichtlich einzelner Geräte oder insgesamt von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgenden Kalenderjahres. 10.4. Feinmec GmbH ist berechtigt, den Instandhaltungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu beenden, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug ist, das Gerät ohne Zustimmung von Feinmec GmbH durch Dritte repariert oder instand gehalten wurde, durch nicht von Feinmec GmbH genehmigte Änderungen der Konfiguration die Instandhaltung erschwert ist oder die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen nicht mehr den Installationsrichtlinien entsprechen. 10.5. Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Gemäß § 33 BDSG weist Feinmec GmbH darauf hin, dass Feinmec GmbH und gegebenenfalls auch die mit Feinmec GmbH in der Unternehmensgruppe verbundenen Unternehmen personenbezogene Daten speichern, die mit der Geschäftsbeziehung von Feinmec GmbH mit dem Auftraggeber zusammenhängen. 11.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Instandhaltungsverträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Feinmec GmbH. 11.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Überlässt der Auftraggeber das der Instandhaltung unterliegende Gerät einem Dritten, so bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung bestehen, es sei denn, dass der Dritte mit Zustimmung von Feinmec GmbH in diesen Vertrag eintritt. 11.4. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Instandhaltungsvertrag Rottweil vereinbart; Feinmec GmbH ist jedoch auch berechtigt, in diesen Fällen das für den Sitz des Auftraggebers oder für den Standort des Gerätes zuständige Gericht anzurufen. 11.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.6 Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen. Stand Januar 2012
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